Dr. ZieglerArzthaftungsrecht


Zuständiger Rechtsanwalt:

Dr. Hans-Berndt Ziegler - Fachanwalt für Medizinrecht

Gemessen an der Zahl der insgesamt durchgeführten Behandlungen kommen ärztliche Behandlungsfehler nicht oft vor; wahrscheinlich nur genau so oft, wie Fehler bei Anwälten oder Steuerberatern. Dennoch kann auch dem sorgfältigsten Arzt, insbesondere wenn er in den "schneidenden" Disziplinen tätig ist, gelegentlich ein Fehler unterlaufen, der mit gravierenden Schäden für den Patienten verbunden ist.

Die erste Anlaufstelle - der Hausarzt

Die erste Anlaufstelle für Fragen in einem solchen Fall ist der Hausarzt als Arzt des Vertrauens. Dem Patienten mangelt es in der Regel an Spezialwissen, um einerseits einen Kunstfehler überhaupt zu erkennen und andererseits sich daraus ergebende Ansprüche durchzusetzen. Ihm ist der Einblick in das Tun der Ärzte nur begrenzt möglich - das gilt insbesondere, wenn ein Eingriff unter Ausschaltung des Bewusstseins (Narkose) vorgenommen wird (vgl. dazu Ziegler: „Ausforschungsbeweis, Amtsermittlung und Symptomtheorie im Arzthaftungsrecht“ – Zeitschrift für das gesamte Medizin- und Gesundheitsrecht 02/04, S. 68 ff.).

Darüber hinaus müssen dem Patienten Arztbriefe oder Operationsberichte ins Deutsche übersetzt werden, weil selbst der gebildete Patient die ärztliche Fachterminologie, die sich inzwischen als Sammelsurium lateinischer, griechischer, französischer und englischer Begriffe darstellt, nicht versteht (vgl. Ziegler: „Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“, Versicherungsrecht 2002, Heft 13, S. 541 ff.).

Es ist dann die Aufgabe des Hausarztes, den Patienten "reinen Wein" einzuschenken. Dazu sind immer mehr Hausärzte auch bereit. Sie sind es Ihren Patienten auch schuldig. Versicherungsrechtliche Gründe stehen noch nicht einmal beim Behandler selbst einer vernünftigen Aufklärung entgegen. ZDurch eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes zum 1.1.2008 wurde klargestellt, dass „eine Vereinbarung, nach welcher der der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer (Arzt) den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, unwirksam ist“ (§ 105 VVG neu).

Darüber hinaus ist der Arzt auch nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) gehalten, den Sachverhalt beim Behandlungsfehler ordnungsgemäß offen zulegen ($ 138 ZPO).

Juristische Hürde

Ist der Sachverhalt geklärt und ein Behandlungsfehler nicht auszuschließen, stehen Hausarzt und Patient vor der zweiten Hürde - der juristischen.

Im Altertum galt Krankheit als Gottesstrafe. Der Patient verstand sich als Kranker, Leidender und Bestrafter, so dass eine rechtliche Inanspruchnahme des Arztes selbst bei fehlerhafter Behandlung kaum denkbar war. Bis in die 50er Jahre des letzten Jahrhunderts ist es dabei geblieben, dass Patientenklagen eher die Ausnahme als die Regel waren. Es stand für den Patienten überhaupt nicht zur Diskussion, gegen den Arzt vorzugehen. Das hat sich inzwischen geändert. Das frühere Ungleichgewicht im Arzt-Patienten-Verhältnis ist heute im Wesentlichen beseitigt.

Waffengleichheit

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Beweislastverteilung im Arzthaftungsprozess aus dem Jahre 1979 wurde das Prinzip der Waffengleichheit im Arzthaftungsprozess eingeführt. Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Auffassung, dass die bisherige Verteilung der Beweisführungs- wie der Beweislast im Arzthaftungsprozess typischerweise zum Vorteil des Arztes oder des Krankenhausträgers ausschlug. Um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte "Waffengleichheit" zu verwirklich, hat die Rechtsprechung inzwischen Beweiserleichterungen für den Patienten geschaffen und die Rechte des Patienten auch in anderen Bereichen entscheidend gestärkt. Zwar muss der Patient im Arzthaftungsprozess - wie jeder Kläger im Zivilprozess- grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen, die Besonderheit des Arzt-Patienten-Verhältnisses hat aber dazu geführt, dass die Rechtsprechung im Bereich der groben Behandlungsfehler bei der Nichtbeachtung von Richt- bzw. Leitlinien (vgl. Ziegler „DIN in der Medizin“) , bei der Nichteinhaltung des so genannten Facharztstandards, bei Dokumentationsmängeln, bei sicher beherrschbaren Risiken (Lagerungsfehler, Wartungsfehler, Hygienemängel) und bei mangelnder Aufklärung die Beweislast heute zugunsten des Patienten umkehrt bzw. Beweiserleichterung schafft.

Auch im strafrechtlichen Bereich hat sich die Situation geändert. Inzwischen ist es auch zu zahlreichen spektakulären strafrechtlichen Verurteilungen von Ärzten gekommen. Ärzte scheuen sich nicht mehr, gegen Ärzte Strafanzeigen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung zu erstatten.

Die Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht ist gefestigt. Geschädigte Patienten finden juristisch mittlerweile eine zufriedenstellende Situation vor.

Patientenanwälte

Sie finden jedoch nicht so leicht einen zufriedenstellenden Anwalt, der sie in der hoch spezialisierten Materie beraten kann. In der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein sind von etwa 160.000 in Deutschland tätigen Anwälten ca. 1.600 organisiert. Davon vertreten etwa 90% die Ärzte. Patientenvertreter sind selten und nur einige wenige sind Fachanwälte für Medizinrecht. Aus diesem Grund ist es notwendig, Patienten, die in Not geraten sind, über unsere Tätigkeit als Patientenanwälte zu informieren.

Seit über 25 Jahren arbeiten wir erfolgreich ausschließlich für Patienten. Wir arbeiten bundesweit und sind vor sämtlichen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt. Bevor wir tätig werden, informieren wir über die Kosten. Diese Beratung ist kostenlos. Wir arbeiten seit Jahren mit versierten medizinischen Gutachtern zusammen und können auch deshalb deren Begutachtung vermitteln. Bevor jedoch kostenträchtige Gutachten auf privater Ebene eingeholt werden, bemühen wir in der Regel den medizinischen Dienst der Krankenkassen und in Einzelfällen auch die Schlichtungsstelle bei der jeweiligen Ärztekammer. Beides ist für den Patienten kostenlos.

Unsere Top-Ten im Bereich Schadensersatz und Schmerzensgeld für Patienten

Platz Angelegenheit Vorwurf Betrag € Zahlung
1 Stenfeld ./. GVV
AZ: 2 O 478/04 LG Fulda
Geburtsschaden 445.000,- 2005
2 Schmidt ./.
Ev. Krankenhaus
Bergisch Gladbach
Darmperforation mit anschließender Peronitis 400.000,- 2001
3 Kraft ./.
Uniklinik Marburg
Fehler beim Beatmen während Narkose 350.000,- 2008
4 Braun ./.
Uniklinik Freiburg
Übersehener Gehirntumor 325.000,- 2008
5 Boccia ./.
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Mangelhafte Beobachtung i. d. Nacht - apallisches Syndrom 307.000,- 2007
6 Iffland ./.
Dr. Wetzel
Verlust eines Beines nach zu spät erfolgter Sepsis-Behandlung 300.000,- 2008
7 Siegrid H. ./.
Robert-Janker-Klinik
übersehene Sepsis mit anschließendem Multiorganversagen 270.000,- 2006
8 Moser ./.
Klinikum der Philipps-Universität Marburg
mißlungene Hüftgelenksoperation 179.000,- 2003
9 Langendörfer ./.
Limpert
multiple Verletzungen nach Verkehrsunfall 175.000,- 2003
10 Neurath ./.
Diakonie Krankenhaus Kassel
Geburtsschaden 175.000,- 2009

Amerikanische Verhältnisse bald auch in Deutschland?

Die in Deutschland gezahlten Schmerzensgelder sind in den letzten Jahren nicht angehoben worden. Hier ist eine Korrektur angebracht (vgl. hierzu: Ziegler/Ehl: "Bein ab - arm dran", JR 2009 S. 1 ff). Bei mangelndem finanziellen Hintergrund – insbesondere ohne Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe – können seit dem 01.07.2008 auch hierzulande erfolgsabhängige Honorare mit Anwälten vereinbart werden. Gerade bei Klagen gegen Ärzte und Krankenhäuser ist dies oft die einzige Möglichkeit, um zu seinem Recht zu kommen (vgl. hierzu Ziegler/Rektorschek „Trotz Hartz IV zum Erfolg“, Juristische Rundschau Heft 9/2009).

Liste der gegnerischen Krankenhäuser von 1983 bis 2010

 
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